Ausstellungsbedingungen der Werbegemeinschaft Fehmarn-Bau-GbR
1. Veranstalter und wirtschaftlicher Träger und
Durchführung: Fehmarn-Bau-Messe GbR (im nachfolgenden:
Veranstalter)
2. Anmeldung: Die Standbestellung erfolgt unter Verwendung
des Anmeldeformulars. Der Anmeldeschluss ergibt sich aus dem
Anmeldeformular. Selbiges Formular ist weitestgehend vollständig
auszufüllen und mit Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift
an die Fehmarn-Bau-Messe GbR zu senden oder zu faxen. Mit Unterzeichnung
der Anmeldung unterwerfen sich der Aussteller nebst seiner Beauftragten
den Ausstellungsbedingungen, den behördlichen Vorschriften sowie der
Hausordnung. Der Veranstalter ist berechtigt zu reglementieren und bei
Verstößen einzuschreiten. Kosten für derartige Maßnahmen trägt der
Aussteller.
3. Zulassung: Der Veranstalter entscheidet über die Zulassung
der Aussteller. Veranstalter ist berechtigt, eine Beschränkung der
angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der
angemeldeten Flächen vorzunehmen. Mit Eingang der Bestätigung für die
Zulassung ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller
zustande gekommen. Eine Zulassung kann widerrufen werden, wenn die
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Konkurrenzausschluss darf weder
verlangt noch gewährt werden.
4. Standzuweisungen: Die Standzuweisungen erfolgen durch den
Veranstalter. Der Veranstalter ist berechtigt, einzelne Artikel
auszuschließen. Dies gilt auch für nicht oder falsch angemeldete
Ausstellungsgegenstände. Bei groben Verstößen hat der Veranstalter das
Recht, den Messestand zu schließen. Die Verpflichtung zur Mietzahlung
durch den Aussteller bleibt in voller Höhe bestehen. Bei
Mehrfachbelegung einzelner Standflächennummern entscheidet das
Faxeingangsprotokoll vom Anmeldeformular. Bei Mehrfachnennung von
Standanmeldungen erfolgt innerhalb von 3 Werktagen eine Rückmeldung mit
Freiflächen. Eine erneute Buchung bedarf einer neuen Ausstelleranmeldung
per Fax.
5. Änderungen (Höhere Gewalt): Ist eine generelle
Durchführung der Ausstellung nicht möglich, ist der Veranstalter
berechtigt, die Ausstellung abzusagen oder die Dauer zu verkürzen, ohne
dass der Aussteller hieraus Schadenersatzansprüche herleiten kann. Muss
die Ausstellung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von dem
Veranstalter nicht zu vertretener behördlicher Anordnung abgesagt,
zeitlich verlegt oder die Ausstellungsdauer verkürzt werden, so sind die
Standmiete sowie alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe
zu bezahlen und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
6. Untervermietung, Überlassung und/oder Verkauf an Dritte:
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Veranstalters
den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten (auch
unentgeltlich), ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen
anzunehmen. Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet
jeder von ihnen als Gesamtschuldner, wobei ein Bevollmächtigter bereits
in der Anmeldung zu benennen ist.
7. Mietpreise und Zahlungsbedingungen: Die Preise zzgl. der
z.Z. gültigen MwSt. in Höhe von 19% ergeben sich aus der
gekennzeichneten Standwahl im Anmeldeformular. 50% des Rechnungsbetrages
ist bis zum 15.März 2015, die 2. Hälfte spätestens bis zum 15.Juli 2015,
fällig. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen kann der
Veranstalter anderweitig über den Stand verfügen.
8. Rücktritt:Es gilt als vereinbart, dass bei Rücktritt des
Ausstellers nach erfolgter Standbestätigung bis 6 Wochen vor
Ausstellungsbeginn eine Bearbeitungspauschale von 50% der Standmiete,
nach erfolgter Standbestätigung innerhalb von 6 Wochen vor
Ausstellungsbeginn eine Bearbeitungspauschale von 100% der Standmiete
fällig wird. Der Aussteller kann einen Ersatzaussteller benennen,
welcher aber vom Veranstalter akzeptiert werden muss. Bei Nichtbezug des
Ausstellungsstandes durch den Aussteller am Messetag bis 10:00Uhr ist
der Veranstalter berechtigt, den Stand anderweitig zu vergeben oder
zweckmäßig umzugestalten. Kosten hierfür trägt der Mieter.
9. Verkauf von Speisen und Getränken: Das
Recht zum Verkauf von Speisen und Getränken, Erfrischungen und
Genussmittel jeder Art, steht nur denjenigen zu, die hierzu vom
Veranstalter ermächtigt sind.
10. Anschlüsse: Der Veranstalter stellt pro Stand einen
Stromanschluss (230V) zur Verfügung. Insofern weitere Anschlüsse
benötigt werden, sind diese vorab beim Veranstalter anzumelden. Der
Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder
Leistungsschwankungen.
11. Beeinträchtigungen/Reinigung/Musik/Werbung:
Beeinträchtigungen von Standnachbarn bzw. anderen Ausstellern durch
Lärm, Gerüche, oder sonstigen Emissionen sind zu vermeiden.
Zuwiderhandlungen können vom Veranstalter unterbunden werden. Für die
notwendige Anmeldung von Musikdarbietungen bei der GEMA ist der
Aussteller selbst verantwortlich. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen,
Musik-/Lichtdarbietungen bedarf ausdrücklich der Genehmigung des
Veranstalters. Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von
Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des
Standes gestattet. Der Veranstalter ist für die Reinigung des
Ausstellungsgeländes einschließlich der Gänge verantwortlich. Die
Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern.
12. Auf- und Abbau & Öffnungszeiten: Die Öffnungszeiten
werden vom Veranstalter proklamiert. Mit dem Aufbau der Messestände kann
am letzten Tag vor Ausstellungsbeginn ab 12:00Uhr begonnen werden. Der
Abbau erfolgt nach Ausstellungsschluss, darf aber nicht vor Beendigung
der Ausstellung geräumt werden.
13. Bewachung: : Die allgemeine Bewachung der Ausstellung
übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder
Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung des Standes während der
Ausstellung ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch
während der Auf- und Abbauzeiten.
14. Versicherungen: Der Abschluss einer
Ausstellungsversicherung inkl. An- und Abtransport des Ausstellungsgutes
und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Personen- und
Sachschäden wird von dem Veranstalter empfohlen.
15. Genehmigungen: Der Aussteller ist dafür verantwortlich,
dass die für seine und für die Tätigkeit seiner Beauftragten auf dem
Stand oder dem Gelände erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und
die geltenden gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen sowie
polizeilichen Vorschriften eingehalten werden. Evtl. von Behörden
geforderte Steuern und Abgaben sind vom Aussteller zu entrichten.
16. Erfüllung und Gerichtsstand: Erfüllungsort und
Gerichtsstand ist Oldenburg in Holstein.
17. Salvatorische Klausel: Nebenabreden bedürfen der
Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages nicht.