Ausstellungsbedingungen der Werbegemeinschaft Fehmarn-Bau-GbR

1. Veranstalter und wirtschaftlicher Träger und Durchführung: Fehmarn-Bau-Messe GbR (im nachfolgenden: Veranstalter)

2. Anmeldung:
Die Standbestellung erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars. Der Anmeldeschluss ergibt sich aus dem Anmeldeformular. Selbiges Formular ist weitestgehend vollständig auszufüllen und mit Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift an die Fehmarn-Bau-Messe GbR zu senden oder zu faxen. Mit Unterzeichnung der Anmeldung unterwerfen sich der Aussteller nebst seiner Beauftragten den Ausstellungsbedingungen, den behördlichen Vorschriften sowie der Hausordnung. Der Veranstalter ist berechtigt zu reglementieren und bei Verstößen einzuschreiten. Kosten für derartige Maßnahmen trägt der Aussteller.

3. Zulassung:
Der Veranstalter entscheidet über die Zulassung der Aussteller. Veranstalter ist berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Flächen vorzunehmen. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller zustande gekommen. Eine Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch gewährt werden.

4. Standzuweisungen:
Die Standzuweisungen erfolgen durch den Veranstalter. Der Veranstalter ist berechtigt, einzelne Artikel auszuschließen. Dies gilt auch für nicht oder falsch angemeldete Ausstellungsgegenstände. Bei groben Verstößen hat der Veranstalter das Recht, den Messestand zu schließen. Die Verpflichtung zur Mietzahlung durch den Aussteller bleibt in voller Höhe bestehen. Bei Mehrfachbelegung einzelner Standflächennummern entscheidet das Faxeingangsprotokoll vom Anmeldeformular. Bei Mehrfachnennung von Standanmeldungen erfolgt innerhalb von 3 Werktagen eine Rückmeldung mit Freiflächen. Eine erneute Buchung bedarf einer neuen Ausstelleranmeldung per Fax.

5. Änderungen (Höhere Gewalt):
Ist eine generelle Durchführung der Ausstellung nicht möglich, ist der Veranstalter berechtigt, die Ausstellung abzusagen oder die Dauer zu verkürzen, ohne dass der Aussteller hieraus Schadenersatzansprüche herleiten kann. Muss die Ausstellung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von dem Veranstalter nicht zu vertretener behördlicher Anordnung abgesagt, zeitlich verlegt oder die Ausstellungsdauer verkürzt werden, so sind die Standmiete sowie alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

6. Untervermietung, Überlassung und/oder Verkauf an Dritte:
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Veranstalters den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten (auch unentgeltlich), ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner, wobei ein Bevollmächtigter bereits in der Anmeldung zu benennen ist.

7. Mietpreise und Zahlungsbedingungen:
Die Preise zzgl. der z.Z. gültigen MwSt. in Höhe von 19% ergeben sich aus der gekennzeichneten Standwahl im Anmeldeformular. 50% des Rechnungsbetrages ist bis zum 15.März 2015, die 2. Hälfte spätestens bis zum 15.Juli 2015, fällig. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen kann der Veranstalter anderweitig über den Stand verfügen.

8. Rücktritt:
Es gilt als vereinbart, dass bei Rücktritt des Ausstellers nach erfolgter Standbestätigung bis 6 Wochen vor Ausstellungsbeginn eine Bearbeitungspauschale von 50% der Standmiete, nach erfolgter Standbestätigung innerhalb von 6 Wochen vor Ausstellungsbeginn eine Bearbeitungspauschale von 100% der Standmiete fällig wird. Der Aussteller kann einen Ersatzaussteller benennen, welcher aber vom Veranstalter akzeptiert werden muss. Bei Nichtbezug des Ausstellungsstandes durch den Aussteller am Messetag bis 10:00Uhr ist der Veranstalter berechtigt, den Stand anderweitig zu vergeben oder zweckmäßig umzugestalten. Kosten hierfür trägt der Mieter.

9. Verkauf von Speisen und Getränken: Das Recht zum Verkauf von Speisen und Getränken, Erfrischungen und Genussmittel jeder Art, steht nur denjenigen zu, die hierzu vom Veranstalter ermächtigt sind.

10. Anschlüsse:
Der Veranstalter stellt pro Stand einen Stromanschluss (230V) zur Verfügung. Insofern weitere Anschlüsse benötigt werden, sind diese vorab beim Veranstalter anzumelden. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen.

11. Beeinträchtigungen/Reinigung/Musik/Werbung:
Beeinträchtigungen von Standnachbarn bzw. anderen Ausstellern durch Lärm, Gerüche, oder sonstigen Emissionen sind zu vermeiden. Zuwiderhandlungen können vom Veranstalter unterbunden werden. Für die notwendige Anmeldung von Musikdarbietungen bei der GEMA ist der Aussteller selbst verantwortlich. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtdarbietungen bedarf ausdrücklich der Genehmigung des Veranstalters. Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet. Der Veranstalter ist für die Reinigung des Ausstellungsgeländes einschließlich der Gänge verantwortlich. Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern.

12. Auf- und Abbau & Öffnungszeiten:
Die Öffnungszeiten werden vom Veranstalter proklamiert. Mit dem Aufbau der Messestände kann am letzten Tag vor Ausstellungsbeginn ab 12:00Uhr begonnen werden. Der Abbau erfolgt nach Ausstellungsschluss, darf aber nicht vor Beendigung der Ausstellung geräumt werden.

13. Bewachung:
: Die allgemeine Bewachung der Ausstellung übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung des Standes während der Ausstellung ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten.

14. Versicherungen:
Der Abschluss einer Ausstellungsversicherung inkl. An- und Abtransport des Ausstellungsgutes und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden wird von dem Veranstalter empfohlen.

15. Genehmigungen:
Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass die für seine und für die Tätigkeit seiner Beauftragten auf dem Stand oder dem Gelände erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen sowie polizeilichen Vorschriften eingehalten werden. Evtl. von Behörden geforderte Steuern und Abgaben sind vom Aussteller zu entrichten.

16. Erfüllung und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Oldenburg in Holstein.

17. Salvatorische Klausel:
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.

 

AGB
Anmeldung
Lageplan
Kontakt
Home